§ 6 Mitwirkung der Personalvertretung
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014
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