(1) Die Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Vorsitzenden der Dienstbeschreibungs- und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen haben die Einleitung solcher Verfahren dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Dienstbeschreibungsoberkommissionen und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973
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