§ 23 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
In Kraft seit 07. Mai 1983
Up-to-date
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983
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