LDHG. 1966
Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013
§ 8 LDHG. 1966 · LDHG. 1966 · Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966
§ 8 Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
…der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind…
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