§ 21 Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013
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