§ 2 Zuständigkeit der Landesregierung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung:
1. die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;
2. die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;
3. Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingverordnung;
4. Abrechnung des Stellenplanes;
5. die Verleihung der Leiterstellen;
6. Freistellung von PersonalvertreterInnen gemäß § 25 B-PVG;
7. Versetzungen gemäß § 19 Abs. 2a LDG 1984, § 41 Abs. 4a des Vertragsbedienstetengesetzes und § 9 Abs. 4a des Landesvertragslehrpersonengesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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