§ 19 Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014
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