(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:
a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bedienstete der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b) eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,
c) zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022
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