§ 15 Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Leistungsfeststellungskommissionen
In Kraft seit 06. Januar 2022
Up-to-date
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022
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