§ 13 Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014
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