§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 99 Kinderzurechnungsbetrag
…§ 99 Kinderzurechnungsbetrag § 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.…
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