LBPG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK Schlussteil
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Pensionsrecht
§ 99 § 99
§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden