(1) Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,2 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,1 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,9 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,8 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,7 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,6 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,5 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,4 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,3 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,2 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,1 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,9 %,
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,8 %,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 74 Beitrag
…§ 74 Beitrag § 15 und § 98 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.…
§ 98 Beitrag
…§ 98 Beitrag (1) Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten 1. die erstmals…
§ 15 § 15
…Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 19 Abs. 4 liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 98 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: über 150% bis 200% der HBGL 10% über 200% bis 300% der…
Rückverweise