§ 95 Haushaltszulage und Kinderzulage
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.
(2) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchs voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden