§ 83 § 83
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Für Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene und Angehörige gelten die §§ 17 und 18 des Nebengebühren zulagengesetzes sinngemäß.
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