Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 82 Gutschrift von Nebengebührenwerten für die inden Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen Beamten
…Landesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 80 und 81 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Landesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen…
§ 80 Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwertenaus einem früheren Dienstverhältnis bei denÖsterreichischen Bundesbahnen
…§ 80 Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen…
§ 73 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zumRuhegenuss
…die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 80 bis 82 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung. (2) Die…
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