§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen — LBPG 2002
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
§ 78 LBPG 2002 · LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen
…§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die…
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