§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen
…§ 78 Abfindung von Nebengebührenzulagen Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die…
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