Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 76 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
…§ 76 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt: 1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, §…
§ 77 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
…Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 76 gelten sinngemäß. (3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten…
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