§ 76 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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