(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.
Diese Summe erhöht sich
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
a) nach § 79 Abs. 3 oder
b) nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 80 bis 82 und
b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 8 Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 7) nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 79 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 80 bis 82 ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 111 Ausmaß der Nebengebührenzulage
…§ 111 Ausmaß der Nebengebührenzulage (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden…
§ 73 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zumRuhegenuss
…§ 73 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972…
§ 77 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
…Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. (2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag…
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