§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss — LBPG 2002
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 72 LBPG 2002 · LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
…§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.…
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