Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
…§ 72 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.…
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