Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 62 Wirksamkeit der Anrechnung
…§ 62 Wirksamkeit der Anrechnung Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.…
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