LBPG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Pensionsrecht
8. Abschnitt Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 62 § 62
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
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