(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 107f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2012
…Novelle LGBl. Nr. 45/2012 § 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012 sowie die Aufhebung des § 59 Abs. 2 durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2012 gelten auch für Personen, die am 1. Jänner 2013 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
…§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden. (2) (Anm…
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