§ 55 § 55
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
LBPG 2002
Gliederung
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden