§ 55 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebendenEhegatten
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 55 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebendenEhegatten — LBPG 2002
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.