(1) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 16 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 88 Besonderer Pensionsbeitrag
…österreichischen Rechtsvorschriften gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land nach dem 28. Februar 1985 begründet wird. (2) § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum…
§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten desRuhestandes
…§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes (1) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6…
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