§ 48f Teuerungsausgleich
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
(1) Der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt Personen, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben und ist bis spätestens 30. September 2022 auszuzahlen.
(2) Der Teuerungsausgleich ist von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und es sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.