(1) Beamten und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 107c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006
…§ 107c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006 (1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten. (2) § 49 und die…
§ 48 Gewährung außerordentlicher Zulagen,Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
…§ 48 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen (1) Beamten und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen…
§ 2 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
…nach § 7 Abs. 1 Z 1a und 1b und 3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 48 maßgeblichen Pensionen. (3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen. (4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind…
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