(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 46 Verjährung
…§ 46 Verjährung (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. (2) Was…
§ 97 Ruhegenussermittlungsgrundlagen
…§ 97 Ruhegenussermittlungsgrundlagen (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug hatten, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und…
§ 85 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…1965 mit der Maßgabe, dass nicht Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern Pensionsversorgung nach dem LBPG 2002 gebührt, 13. § 60 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, 14. §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes.…
§ 8 Ruhegenussbemessungsgrundlage
…des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 46 ergebende Landesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des (der) die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls…
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