Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 43 Kostenersatz
…§ 43 Kostenersatz Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.…
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