§ 43 Kostenersatz
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 43 Kostenersatz — LBPG 2002
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
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