Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 4 Dienstbehörde
…§ 4 Dienstbehörde Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.…
§ 24 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr…
§ 64 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
…die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001…
§ 63 Besonderer Pensionsbeitrag
…Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 60 Abs. 2 Z 4) oder die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist, 3…
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