§ 37 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschussauf Grund einer früheren Auslandsverwendung
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraft ausgleichszulage nach § 34b LBBG 2001, wenn
1. sie im Ausland wohnen,
2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 34f LBBG 2001 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
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