Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 36 Sachleistungen
…§ 36 Sachleistungen Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.…
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