(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 100 Pensionsbeitrag
…§ 100 Pensionsbeitrag (1) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert…
§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe
…§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300 Euro gewährt werden…
§ 63 Besonderer Pensionsbeitrag
…Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder aus § 35 Abs. 2 LBBG 2001, jeweils in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung, ergibt. (5) Der besondere Pensionsbeitrag ist…
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