(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 31 Kinderzulage
…4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 31 Kinderzulage (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten…
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
…§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden. (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2012) (3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den…
§ 15 § 15
…wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt. Die Bemessungsgrundlage im Sinne des ersten Satzes umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen. (2a) Für jene…
§ 24 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 31 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach § 31 Abs. 3 beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen…
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