(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung,
5. Entlassung.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 3 Anwartschaft
…§ 3 Anwartschaft (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf…
§ 85 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…1965 mit der Maßgabe, dass nicht Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern Pensionsversorgung nach dem LBPG 2002 gebührt, 13. § 60 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, 14. §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes.…
§ 24 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2…
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