(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 12 zugerechnet worden wäre.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 27 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
…Unterabschnitt D Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene § 27 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen…
§ 70 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten inNebengebührenwerten
… 2001, 6. Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001, 7. Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001, 8. Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001, 9. Personalzulagen nach § 33 LBBG 2001, 10. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in…
§ 56 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebeneneines entlassenen Beamten
…gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist. (2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen…
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