(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.
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