Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 14 Abs. 1 LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 85 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…1965 mit der Maßgabe, dass nicht Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern Pensionsversorgung nach dem LBPG 2002 gebührt, 13. § 60 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, 14. §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes.…
§ 12 Zurechnung
…§ 12 Zurechnung Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht…
§ 73 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zumRuhegenuss
…geltenden Fassung festgestellt worden sind, und 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 80 bis 82 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung. (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine…
§ 27 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
…ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 12 zugerechnet worden wäre.…
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