§ 113 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 113 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte
…§ 113 Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie…
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