§ 11 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit — LBPG 2002
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 85 LBPG 2002 · LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 85 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…1965 mit der Maßgabe, dass nicht Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung sondern Pensionsversorgung nach dem LBPG 2002 gebührt, 13. § 60 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, 14. §§ 17 und 18 des Nebengebührenzulagengesetzes.…
§ 11 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
…§ 11 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit…
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