§ 107h § 107h
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 15 Abs. 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
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