§ 107g § 107g
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die §§ 57 und 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
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