§ 107f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2012
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012 sowie die Aufhebung des § 59 Abs. 2 durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2012 gelten auch für Personen, die am 1. Jänner 2013 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
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