LBPG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK Schlussteil
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Pensionsrecht
§ 107e § 107e
§ 18 Abs. 1 gilt auch für Personen, die am 1. November 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
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