§ 107c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
(2) § 49 und die Aufhebung der §§ 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003.
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