§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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