§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten — LBPG 2002
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 105 LBPG 2002 · LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten
…§ 105 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in…
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