(1) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(2) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 35 Abs. 2 LBBG 2001 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 63 Abs. 4 oder § 64 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
§ 35 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 35 § 35
…bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. (2) Der Pensionsbeitrag beträgt - unbeschadet der Bestimmungen des § 100 LBPG 2002 - 11,75 %. Die Bemessungsgrundlage besteht aus 1. dem Gehalt, 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in…
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