(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
LBPG 2002 · Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002
§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses
…§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich…
§ 92 Anspruch auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses;Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für denFall des Todes des Beamten
…auf Ruhebezug; Ausmaß des Ruhegenusses; Begünstigung bei Dienstunfähigkeit; Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten (1) Die §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 und 27 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen…
§ 103 Vergleichsberechnung
…der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 10 Abs. 2, des § 12 letzter Satz und des § 32 Abs. 6 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen. (5) Die Landesregierung…
§ 86 Ruhegenussvordienstzeiten
…Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss (§ 8 Abs. 1 und § 10) erforderlich ist. (3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die…
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