§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses
In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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