Rückverweise
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Burgenland übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. Jänner 2026 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion für Burgenland zuzuordnen.
(3) Verordnungen in den im Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion für Burgenland bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die für die Übernahme der in Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen können ebenfalls bereits vor dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 gemäß §§ 80 ff Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Dauer der Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
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