(1) Bauvorhaben des Landes, deren erwartbare Gesamtkosten 9 Millionen Euro übersteigen, sind im Stadium der Vorbereitung und Planung zur Umsetzung dahingehend zu prüfen, inwiefern das Vorhaben die Ziele der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 berücksichtigt und inwiefern das Vorhaben allenfalls gemäß den Zielen der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 optimiert werden kann.
(2) Die Landesregierung kann für juristische Personen, die von Organen des Landes verwaltet werden oder an denen das Land Burgenland allein oder gemeinsam mit anderen im Art. 127 Abs. 3 B VG genannten juristischen Personen mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Burgenland allein oder gemeinsam mit anderen solchen juristischen Personen betreibt, beschließen, dass das Amt der Burgenländischen Landesregierung bei diesen juristischen Personen für Bauvorhaben, deren erwartbare Gesamtkosten 9 Millionen Euro übersteigen, auf eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 hinzuwirken hat.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannte Grenze von 9 Millionen Euro für den Klimacheck bei Bauvorhaben ändert sich, wenn die Änderung der Verbraucherpreise mehr als 10% beträgt. Grundlage für die Neuberechnung ist der für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Statistik Austria verlautbarte Baukostenindex Gesamt 2020. Die neue Wertgrenze für den Klimacheck wird mit Beginn des folgenden Jahres wirksam.
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