(1) Alle Regierungsvorlagen und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Als klimarelevante Bereiche gelten insbesondere
1. Bauvorhaben für Gebäude oder Verkehrswege, Baurestmassen, Strom- oder Wärmeerzeugung, Energieversorgung,
2. die Herstellung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen, Rohstoffen und gewerblichen Abfällen sowie der Gütertransport,
3. Wohnen, Konsum und Abfall, Freizeit und Sport, Bildung und Kultur, Personenverkehr und Mobilitätsverhalten,
4. die Land- und Forstwirtschaft, Wald und Naturflächen, Landschaftsgestaltung und Raumordnung.
(2) Von der Prüfung gemäß Abs. 1 sind Regierungsvorlagen und Entwürfe von Verordnungen ausgenommen,
1. bei denen auf Grund ihres Regelungsgegenstandes keine oder nur vernachlässigbare oder ausschließlich oder überwiegend positive klimarelevante Auswirkungen zu erwarten sind, oder
2. die der überwiegenden zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union dienen.
(3) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 1 sind
1. die klimarelevanten Bereiche, die durch die Regelungen betroffen sind, darzustellen,
2. die voraussichtlichen Änderungen in den klimarelevanten Bereichen zu bewerten und
3. die durch die Regelungen voraussichtlich betroffenen Personenkreise zu beschreiben.
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