(1) Die Klimastrategie Burgenland (§ 4) unterliegt einem transparenten Entwicklungsprozess. In die Ausarbeitung sind insbesondere die Gemeinden, die Sozialpartner und andere Interessenvertretungen sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen und die Burgenländische Umweltanwaltschaft einzubeziehen.
(2) Der Entwurf der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland ist mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Während dieser Frist können bei der für Klima und Energie zuständigen Organisationseinheit im Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 14) schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person mit Wohnsitz im Burgenland sowie anerkannte Umweltorganisationen (§ 16 Abs. 1) innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben können.
(3) Die Klimastrategie Burgenland ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
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